Hallo
nun ja nachdem das HR Zuerich uns zugesichert hat das alles i.o. ist,
konnte uns das Eidgenoessische Amt noch vor einem Handelsregistereintrag
stoppen. Dabei ist für das Eidg. Amt der Name
trash.net nicht aussprechbar
... Lest am besten den Brief selber... (und amuesiert euch)
Wir muessen also nochmals die Statuten verändern und ueber die Statuten
abstimmen. Wir werden euch darueber informieren. Prinzipelle geht es um die
Aenderung des Vereinsnamen. Wir heissen dann nicht mehr "trash.net" sondern
"Verein trash.net"
Falls jemand von Euch einen rechtlich begruendeten Einwand gegen diesen
Brief vom Bundesamt hat oder jemanden kennt der dies pruefen koennte, so
soll er uns doch bitte informieren. Andernfalls sind wir wohl gezwungen
überall immer "Verein trash.net" zu schreiben.
Viele Gruesse
Daniel Boos
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Bundesamt für Justiz
Eigenössisches Amf für das Handelsregister
3002 Bern, 13. Oktober 1998 CC
Tel. 031/322 41 98
FAX: 031/322 44 83
Handelsregisteramt des
Kantons Zürich
Bleicherweg 5
Postfach
8022 Zürich
Suspendierung der Publikation einer Eintragung
trash.net (Tagebuch-Nr. 21704 vom 2.Oktober 1998)
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir nehmen Bezug auf den obengenannten Tagebuchauszug und teilen Ihnen mit,
dass wir die Publikation leider zurückstellen mussten. Wir möchten uns bei
der Gelegenheit für die unzutreffende telefonische Auskunft bestens
entschuldigen.
Nach bisheriger Praxis mussten Firmen in Worten schreibbar uns aussprechbar
sein (s. dazu R. REUSSER, Entwicklungstendenzen im schweizerischen
Frimenrecht, ZBJV (132) 1996, S. 166 m.w.H.). Im Zuge der Liberalisierung
der Firmenbildungspraxis wurden die vorgenannten restriktiven Kriterien
allmählich aufgegeben und die Grundregel reduziert, wonach eine Firma einen
rein sprachlichen Charakter aufweisen muss. In der Firma dürfen daher
lateinische Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei
verwendet werden. Vorausgesetzt ist aber, dass die Firma als solche
erkenntlich ist, da ihr nur unter dieser Bedingung der erforderliche
Kennzeichencharakter zukommen kann. Die erhöhte Ausgestaltungsfreiheit bei
der Schreibweise von Firmen erfordert, dass bei sprachlichen Aeusserungen,
die nicht zweifelsfrei als Firma erscheinen, ein rechtsformandeutender
Zusatz als Bestandteil in die Firma aufgenommen werden muss, da die Firma
sowohl der Identifikation als auch der Individualisierung eines
Rechtssubjektes dient und daher von blossen Zeichenkombination,
Abkürzungen, Wörtern oder Aussagen zu unterscheiden ist. Das Erfordernis
der Erkennbarkeit des Namencharakters eines sprachlichen Ausdruckes ist
grundsätzlich von allgemeiner Bedeutung und bestimmt sich daher aufgrund
generell-abstrakter Regeln.
In Uebereinstimmung mit der Fachkommission für das Handelsregister stellt
eine Internet-Adresse (
trash.net) als solche kein Name im Rechtsinn dar.
Zur Vermeidung von Täuschungen des Rechtsverkehrs ist der Name mit der
Angabe der Rechtsform zu versehen, damit die Erkennbarkeit als Vereinsname
gegeben ist bzw. auf das Vorliegen eines Rechtsträger geschlossen werden
kann (d.h. "Verein trash.net"; s. Anleitung und Weisung zum Firmen- und
Namesrecht vom 1.1.1998, N 158 ff.).
Wir ersuchen Sie höflich, den Verein über die Suspendierung zu informieren.
Wünschen die Betroffenen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung,
werden sie gebeten, uns im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine schriftliche
Stellungsnahme zu dieser Suspendierung zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Eidg. Amt für das Handelsregister
Dr. Bernard Kroug